Kreis Bayreuth: Schulen wollen Datenbank für Impfstatus


BAYREUTH/PEGNITZ. Der ewige Streit zwischen Impfgegnern und Befürwortern geht in eine neue Runde. Weil mehrere Schulen in Bayreuth und Pegnitz eine Datenbank einrichten und Daten erheben wollen, herrscht Verwirrung. Doch der Vorschlag dazu stammt wohl aus dem Gesundheitsamt.




Ziel von Impfungen ist es laut dem bayerischen Gesundheitsministerium, Infektionskrankheiten vorzubeugen, bei denen schwere Komplikationen, wie zum Beispiel Hirnhautentzündung, Schädigungen des Herzmuskels, Lähmungen, Krebs etc., auftreten oder die sogar tödlich verlaufen können. Bei hohen Impfraten sei es sogar möglich, Krankheiten auszurotten, bzw. diejenigen zu schützen, die nicht geimpft werden können, zum Beispiel Säuglinge oder immungeschwächte Menschen. Wie erfolgreich Impfungen sind, belege laut Ministerium nicht zuletzt die Ausrottung der Pocken im Jahr 1980 durch konsequente Impfprogramme.

Nun wollen sich unter anderem auch die Bayreuther und Pegnitzer Grundschulen auf Empfehlung des Bayreuther Gesundheitsamtes schützen. Laut einem Elternrundbrief, der uns leider nur phonetisch vorliegt, will man den Impfstatus der Kinder in einer Datenbank hinterlegen. Einige Eltern wollen erfahren haben, dass diese passwortgeschützt auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht wird. Dem sei aber nicht so, sagt eine Schulleiterin aus dem südlichen Landkreis Bayreuth, die nicht namentlich genannt werden will.



Impfbücher angefordert

Man wolle „schulhausintern“ und „vorsorglich“ handeln, um im Bedarfsfall schnell und effektiv eingreifen zu können, versichert die Schulleiterin glaubhaft. Details könne sie aktuell nicht nennen, weil das erst noch mit dem Elternbeirat besprochen werden müsste. Allerdings habe man bereits die Eltern aufgefordert, ihre Impfbücher in der Schule vorzulegen. Auch gefordert: Eine Erklärung, ob das Kind schon einmal an Windpocken erkrankt ist.

Im Übrigen sollen auch die Impfdaten von Lehrkräften und Mitarbeitern der Schule erhoben werden, schlägt das Gesundheitsamt vor, das am 11. Juni bereits einen Rundbrief an diverse Gemeinschaftseinrichtungen verfasst hat. „An sämtliche Schulen und Kindertagesstätten in Stadt und Landkreis Bayreuth“, sagt Dr. Klaus von Stetten, Geschäftsbereichsleiter
für Gesundheitswesen im Landratsamt Bayreuth. Dem „Merkblatt zu impfpräventablen Infektionskrankheiten“ (liegt der Redaktion im Original vor) ist zu entnehmen, dass seit Jahresbeginn immer wieder Kinder in Stadt und Landkreis Bayreuth von der Betreuung ausgeschlossen werden mussten.

Dabei wurde seitens der Behörde betont, dass Angaben zum Impfstatus der Kinder auf freiwilliger Basis eingeholt werden sollen. Diese Vorgehensweise soll sicherstellen, dass geimpfte Kinder bzw. Kinder mit gesicherter Immunität ohne Unterbrechung  jederzeit die Schule/ die KiTa weiter besuchen können, selbst wenn eine der oben genannten Infektionskrankheiten in den Einrichtungen auftreten sollte. Den Kindern und Eltern soll im Falle des Auftretens einer der genannten Infektionskrankheiten in der Einrichtung damit ein wiederholtes, zeitaufwändiges Ermitteln des Impfstatus erspart werden.



„Hintergrund ist, dass wir als  Gesundheitsbehörde verpflichtet sind, den Ausschluss aller Kinder/Mitarbeiter ohne gesicherte Immunität zu empfehlen, wenn ein Erkrankungsfall in der Einrichtung auftritt“, erklärt Dr. Klaus von Stetten. Es wurde den Einrichtungen ein „zweckmäßiges Vorgehen beim Auftreten dieser Infektionskrankheiten“ empfohlen. „Unsere an die Einrichtungen gegebenen Empfehlungen dienen somit im Sinne der Kinder einer reibungslosen und zeitsparenden Organisation bei Auftreten einer der oben genannten Infektionskrankheiten“, sagt von Stetten.

Kindergärten als Vorreiter

In den vielen bayerischen Kindertagsstätten ist man schon einen Schritt weiter. Seit Juli 2015 gilt das neue Präventionsgesetz in ganz Deutschland. Auf seiner Grundlagen wurde das Infektionsschutzgesetz geändert, dem ein Passus zum Nachweis einer Impfberatung vor Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung hinzugefügt wurde. Es heißt dort jetzt im Paragraphen 34, dass Eltern bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen haben, dass zeitnah vor der Aufnahme „eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist“. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Eltern sogar zu einer Beratung laden.

Eine Impfpflicht bestand bislang nicht. Es musste lediglich die Beratung nachgewiesen werden, völlig unabhängig davon, ob eine oder mehrere Impfungen erfolgt sind oder nicht. Es genügte also völlig eine Bescheinigung der betreuenden Kinderärztin/des Kinderarztes über eben diese Beratung, der Impfpass musste hierfür nicht vorgelegt werden. Doch auch diesen Stein hat Gesundheitsminister Jens Spahn ins Rollen gebracht.



Nachweispflicht bei Masern-Impfung

Seit 17.Juli 2019 muss nun zumindest für Masern ein Impfschutz vorgewiesen werden. Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.

Egal ob in der Kita, bei der Tagesmutter oder in der Schule – wir wollen möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung schützen. (Bundesgesundheitsminister Jens Spahn)




Der Nachweis kann durch den Impfausweis erbracht werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erbracht werden. Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen oder nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

Info: Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Europaweit wurden im Jahr 2018 12.352 Maserfälle gemeldet. 2019 wurden in Deutschland bis Mitte Juni bereits 429 Fälle registriert. Im gesamten Jahr 2018 betrug die landesweite Zahl der gemeldeten Erkrankungen 544 Fälle. Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung.

 





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