Meldungen über Messerstiche in den Rücken
NÜRNBERG. Eine Facebook-Meldung versetzt die Internetgemeinde erneut in Aufregung. Laut einem nächtlichen Posting sollen in Nürnberg ein Vater und sein Sohn niedergestochen worden sein. Mit einem Messer habe man beiden Personen in den Rücken gestochen. Wir haben versucht, mit den Beteiligten zu sprechen.
In mehreren Facebookgruppen hatte sich die Meldung samt unscharfen Foto verbreitet. Zu sehen war aus Anwohnerperspektive ein Blick auf die Straße. Wo, das ist nicht ersichtlich. Laut dem Nutzer sei das Bild in der Pillenreuther Straße entstanden. Einige Einsatzfahrzeuge stehen am Straßenrand. Der Themenersteller monierte, dass die Medien nicht darüber berichten und witterte bereits einen Komplott. Schnell war die Rede der nicht eingehaltenen Armlänge. Und dass es schon wieder klar sei, warum man nicht darüber berichte. Mit der Presse zusammenarbeiten wollte er aber ohnehin nicht. Informationen zu dem Einsatz rückte der Mann nicht raus, blockierte daraufhin Admin und Reporter.
Eine Nachfrage bei der Polizeipressestelle brachte dann schnelle Aufklärung. Zum besagten Zeitpunkt kam es in der Pillenreuther Straße tatsächlich zu einem Einsatz. Allerdings drehte es sich hier um einen Wasserrohrbruch, zu dem Polizei, Feuerwehr und Wasserversorger anrückten. Knapp zwei Stunden dauerte der Einsatz laut Polizeiangaben. Verletzt wurde dabei niemand.
Die Fakemeldungen sind der Polizei natürlich bekannt. Machen könne man aber in den meisten Fällen nichts, oder nur sehr wenig, sagt Pressesprecher Michael Hetzner. Die Polizei hat sich diesem Fall nun aber angenommen und prüft den Vorgang, heißt es. Durchaus denkbar, dass hier eine Störung des öffentlichen Friedens vorliegt.
Der öffentliche Frieden ist dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines „psychischen Klimas“, in dem Taten begangen werden können, aufgehetzt werden können. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 20.09.2010 in dem Verfahren 4 StR 395/10 festgestellt. Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine solche Störung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (vgl. BGHSt aaO).
Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, wie bei einer Zusendung an die Medien (was hier erfolgte) oder an einen nicht näher einzugrenzenden Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist, aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über diese Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird (vgl. BGHSt aaO m.w.N.).